• Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- undEinzelverfügungen sowie bereits für die Art der Veranstaltung existierendeHygienekonzepte sind zu beachten und gehen im Zweifelsfall diesem Hygienekonzeptvor.
  • Jeder Veranstalter eines Ferienprogrammangebots muss eigenständig einHygienekonzept für sein Angebot erstellen, es regelmäßig auf Aktualität prüfen(Informationspflicht!) und in schriftlicher, nicht veränderlicher Form vorhalten. AufVerlangen der Aufsichtsbehörde ist das Konzept vorzuzeigen. Bei der Erstellung müssensowohl die aktuell gültigen gesetzlichen Vorgaben, als auch spezifische, das Angebotbetreffende Aspekte berücksichtigt werden.
  • Konzepte, die den hier genannten Vorgaben entsprechen, müssen nicht separat mit demStaatlichen Gesundheitsamtim Landratsamt Augsburg abgestimmt werden.
  • Der Veranstalter ist für die Schulung und Information der ehrenamtlichenBetreuungspersonen zum Hygieneverhalten im Rahmen der Covid-19 Pandemie (sieheAnlage 1) verantwortlich. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die Regelungen zumGesundheitsschutz anzuwenden und, soweit es ihnen möglich ist, diese zu kontrollieren.
  • Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- undEinzelverfügungen sowie bereits für die Art der Veranstaltung existierendeHygienekonzepte sind zu beachten und gehen im Zweifelsfall diesem Hygienekonzeptvor.
  • Jeder Veranstalter eines Ferienprogrammangebots muss eigenständig einHygienekonzept für sein Angebot erstellen, es regelmäßig auf Aktualität prüfen(Informationspflicht!) und in schriftlicher, nicht veränderlicher Form vorhalten. AufVerlangen der Aufsichtsbehörde ist das Konzept vorzuzeigen. Bei der Erstellung müssensowohl die aktuell gültigen gesetzlichen Vorgaben, als auch spezifische, das Angebotbetreffende Aspekte berücksichtigt werden.
  • Konzepte, die den hier genannten Vorgaben entsprechen, müssen nicht separat mit demStaatlichen Gesundheitsamtim Landratsamt Augsburg abgestimmt werden.
  • Der Veranstalter ist für die Schulung und Information der ehrenamtlichenBetreuungspersonen zum Hygieneverhalten im Rahmen der Covid-19 Pandemie (sieheAnlage 1) verantwortlich. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die Regelungen zumGesundheitsschutz anzuwenden und, soweit es ihnen möglich ist, diese zu kontrollieren.
  • Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- undEinzelverfügungen sowie bereits für die Art der Veranstaltung existierendeHygienekonzepte sind zu beachten und gehen im Zweifelsfall diesem Hygienekonzeptvor.
  • Jeder Veranstalter eines Ferienprogrammangebots muss eigenständig einHygienekonzept für sein Angebot erstellen, es regelmäßig auf Aktualität prüfen(Informationspflicht!) und in schriftlicher, nicht veränderlicher Form vorhalten. AufVerlangen der Aufsichtsbehörde ist das Konzept vorzuzeigen. Bei der Erstellung müssensowohl die aktuell gültigen gesetzlichen Vorgaben, als auch spezifische, das Angebotbetreffende Aspekte berücksichtigt werden.
  • Konzepte, die den hier genannten Vorgaben entsprechen, müssen nicht separat mit demStaatlichen Gesundheitsamtim Landratsamt Augsburg abgestimmt werden.
  • Der Veranstalter ist für die Schulung und Information der ehrenamtlichenBetreuungspersonen zum Hygieneverhalten im Rahmen der Covid-19 Pandemie (sieheAnlage 1) verantwortlich. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die Regelungen zumGesundheitsschutz anzuwenden und, soweit es ihnen möglich ist, diese zu kontrollieren.
  • Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- undEinzelverfügungen sowie bereits für die Art der Veranstaltung existierendeHygienekonzepte sind zu beachten und gehen im Zweifelsfall diesem Hygienekonzeptvor.
  • Jeder Veranstalter eines Ferienprogrammangebots muss eigenständig einHygienekonzept für sein Angebot erstellen, es regelmäßig auf Aktualität prüfen(Informationspflicht!) und in schriftlicher, nicht veränderlicher Form vorhalten. AufVerlangen der Aufsichtsbehörde ist das Konzept vorzuzeigen. Bei der Erstellung müssensowohl die aktuell gültigen gesetzlichen Vorgaben, als auch spezifische, das Angebotbetreffende Aspekte berücksichtigt werden.
  • Konzepte, die den hier genannten Vorgaben entsprechen, müssen nicht separat mit demStaatlichen Gesundheitsamtim Landratsamt Augsburg abgestimmt werden.
  • Der Veranstalter ist für die Schulung und Information der ehrenamtlichenBetreuungspersonen zum Hygieneverhalten im Rahmen der Covid-19 Pandemie (sieheAnlage 1) verantwortlich. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die Regelungen zumGesundheitsschutz anzuwenden und, soweit es ihnen möglich ist, diese zu kontrollieren.
  • Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- undEinzelverfügungen sowie bereits für die Art der Veranstaltung existierendeHygienekonzepte sind zu beachten und gehen im Zweifelsfall diesem Hygienekonzeptvor.
  • Jeder Veranstalter eines Ferienprogrammangebots muss eigenständig einHygienekonzept für sein Angebot erstellen, es regelmäßig auf Aktualität prüfen(Informationspflicht!) und in schriftlicher, nicht veränderlicher Form vorhalten. AufVerlangen der Aufsichtsbehörde ist das Konzept vorzuzeigen. Bei der Erstellung müssensowohl die aktuell gültigen gesetzlichen Vorgaben, als auch spezifische, das Angebotbetreffende Aspekte berücksichtigt werden.
  • Konzepte, die den hier genannten Vorgaben entsprechen, müssen nicht separat mit demStaatlichen Gesundheitsamtim Landratsamt Augsburg abgestimmt werden.
  • Der Veranstalter ist für die Schulung und Information der ehrenamtlichenBetreuungspersonen zum Hygieneverhalten im Rahmen der Covid-19 Pandemie (sieheAnlage 1) verantwortlich. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die Regelungen zumGesundheitsschutz anzuwenden und, soweit es ihnen möglich ist, diese zu kontrollieren.
  • Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- undEinzelverfügungen sowie bereits für die Art der Veranstaltung existierendeHygienekonzepte sind zu beachten und gehen im Zweifelsfall diesem Hygienekonzeptvor.
  • Jeder Veranstalter eines Ferienprogrammangebots muss eigenständig einHygienekonzept für sein Angebot erstellen, es regelmäßig auf Aktualität prüfen(Informationspflicht!) und in schriftlicher, nicht veränderlicher Form vorhalten. AufVerlangen der Aufsichtsbehörde ist das Konzept vorzuzeigen. Bei der Erstellung müssensowohl die aktuell gültigen gesetzlichen Vorgaben, als auch spezifische, das Angebotbetreffende Aspekte berücksichtigt werden.
  • Konzepte, die den hier genannten Vorgaben entsprechen, müssen nicht separat mit demStaatlichen Gesundheitsamtim Landratsamt Augsburg abgestimmt werden.
  • Der Veranstalter ist für die Schulung und Information der ehrenamtlichenBetreuungspersonen zum Hygieneverhalten im Rahmen der Covid-19 Pandemie (sieheAnlage 1) verantwortlich. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die Regelungen zumGesundheitsschutz anzuwenden und, soweit es ihnen möglich ist, diese zu kontrollieren.
  • Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- undEinzelverfügungen sowie bereits für die Art der Veranstaltung existierendeHygienekonzepte sind zu beachten und gehen im Zweifelsfall diesem Hygienekonzeptvor.
  • Jeder Veranstalter eines Ferienprogrammangebots muss eigenständig einHygienekonzept für sein Angebot erstellen, es regelmäßig auf Aktualität prüfen(Informationspflicht!) und in schriftlicher, nicht veränderlicher Form vorhalten. AufVerlangen der Aufsichtsbehörde ist das Konzept vorzuzeigen. Bei der Erstellung müssensowohl die aktuell gültigen gesetzlichen Vorgaben, als auch spezifische, das Angebotbetreffende Aspekte berücksichtigt werden.
  • Konzepte, die den hier genannten Vorgaben entsprechen, müssen nicht separat mit demStaatlichen Gesundheitsamtim Landratsamt Augsburg abgestimmt werden.
  • Der Veranstalter ist für die Schulung und Information der ehrenamtlichenBetreuungspersonen zum Hygieneverhalten im Rahmen der Covid-19 Pandemie (sieheAnlage 1) verantwortlich. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die Regelungen zumGesundheitsschutz anzuwenden und, soweit es ihnen möglich ist, diese zu kontrollieren.
  • Die Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- undEinzelverfügungen sowie bereits für die Art der Veranstaltung existierendeHygienekonzepte sind zu beachten und gehen im Zweifelsfall diesem Hygienekonzeptvor.
  • Jeder Veranstalter eines Ferienprogrammangebots muss eigenständig einHygienekonzept für sein Angebot erstellen, es regelmäßig auf Aktualität prüfen(Informationspflicht!) und in schriftlicher, nicht veränderlicher Form vorhalten. AufVerlangen der Aufsichtsbehörde ist das Konzept vorzuzeigen. Bei der Erstellung müssensowohl die aktuell gültigen gesetzlichen Vorgaben, als auch spezifische, das Angebotbetreffende Aspekte berücksichtigt werden.
  • Konzepte, die den hier genannten Vorgaben entsprechen, müssen nicht separat mit demStaatlichen Gesundheitsamtim Landratsamt Augsburg abgestimmt werden.
  • Der Veranstalter ist für die Schulung und Information der ehrenamtlichenBetreuungspersonen zum Hygieneverhalten im Rahmen der Covid-19 Pandemie (sieheAnlage 1) verantwortlich. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die Regelungen zumGesundheitsschutz anzuwenden und, soweit es ihnen möglich ist, diese zu kontrollieren.